Vereinsrecht
Satzung des Schützenclubs Parabellum e.V.
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 03.06.1991 gegründete Betriebssportverein führt den Namen Schützenclub Parabellum e.V. und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein ist Mitglied im Bund Deutscher Sportschützen (BDS), deren Sportarten im Verein betrieben werden, sowie deren Satzung und Ordnung anerkannt werden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Förderung und Ausübung des Sports auf betriebssportlicher Grundlage. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausübung des Schießsports zur Erlangung und Vertiefung von Fähigkeiten und Fertigkeiten auf diesem Gebiet, insbesondere durch die Unterstützung und Anleitung zum regelmäßigen Trainingsbetrieb und der Teilnahme an Wettkä qmpfen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke.
(3) Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke vewendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Toleranz.
§ 3 - Gliederung
(1) Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.
§ 4 - Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- den erwachsenen Mitgliedern
- ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- auswärtigen Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern
- den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 5 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein kann jede natürliche Person angehören, die sich den Grundsätzen und Zielen des Schießsports verbunden fühlt.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder müssen dabei der Aufnahme zustimmen. lm Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller nicht zulässig.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende.
(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Verletzungen satzungsmäßiger Verpflichtungen
- wegen Zahlungsrückstandes mit mehreren Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
- wegen eines groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- wegen unehrenhaften Handlungen.
In den Fällen von a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Betroffenen in geeigneter Form bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen.
(6) Die Aufnahme in den Verejn erfolgt nur nach Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses. Eintragungen im polizeilichen Führungszeugnis, die eine Zuverlässigkeit des Antragstellers in Frage stellen, können zur Ablehnung des Aufnahmeantrages führen. Bei einer Eintragung im polizeilichen Führungs-zeugnis entscheidet der gesamte Vorstand mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme des Antragstellers in den Verein.
(7) Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder werden vom Vorstand dem Landeskriminalamt (LKA) gemeldet. Dies hat aufgrund des Bedürfniswegfalls unter Umstanden zur Folge, dass die waffenrechtliche Erlaubnis vom LKA entzogen wird.
§ 6 - Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Teilnahme der Mitglieder an dem von der Fachsparte des Bundes Deutscher SportschützenDie (BDS) oder von anderen Verbänden organisiertem Sportgeschehen regelt sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Fachsparte.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegen-seitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und die Zahlungsweise der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 7 - Maßregelung
(1) Gegen die Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maß-regelungen verhängt werden:
- Verweis,
- Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer bis zu vier Wochen. § 5 Abs. 5 bleibt hiervon unberührt.
(2) Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibbrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung Berufung an die Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen nach Absendung einzulegen.
§ 8 - Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 - Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
- Entlastung und Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
- Genehmigung des Haushaltsplanes,
- Satzungsänderungen,
- Beschlußfassung über Anträge,
- Entscheidungen über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 5 Abs.2,
- Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5 Abs. 5,
- Berufung gegen die Maßregelung eines Mitgliedes nach § 7 Abs 2,
- Auflösung des Vereins.
(2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt oder
- 20 von H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Versammlung mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung gelten als nicht abgegebene Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungs-änderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine geheime Wahl erfolgt, wenn dies ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt.
(6) Anträge können gestellt werden:
- von jedem erwachsenen Mitglied (§ 4 Abs. 1),
- vom Vorstand
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 10 - Stimmrecht und
Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederver-sammlung als Gäste teilnehmen.
§ 10 - Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem 1.Vorsitzenden,
- dem 2.Vorsitzenden,
- dem Kassenwart.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmenthaltung entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Er berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen und Ordnungen zu erlassen.
(3)Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der 1.Vorsitzende,
- der 2.Vorsitzende,
- der Kassenwart.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
§ 12 - Die Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt fur die Dauer von zwei Jahren zwei Kassen-prüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassen-wartes und des übrigen Vorstandes.
§ 13 - Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehnsverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Berlin e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufge-führten Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 - Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 03.02.2016 von der Mitglieder-versammlung des Vereins
Schützenclub Parabellum e.V.
beschlossen worden und tritt mit der Eintragung ins Register in Kraft.
